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Allgemeine Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen

 

§ 1. Vertragsgrundlagen
1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma X-Projekt Ltd. gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung der X-Projekt Ltd.. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die X-Projekt Ltd. ihnen nicht widerspricht oder den Vertrag durchführt. Diese Vertragsbedingungen gelten als Grundlage für alle Lieferbeziehungen zwischen den Vertragspartnern, unabhängig davon, ob in einzelnen Bestellungen und Auftragsbestätigungen darauf ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Annahme der Reisenden oder Vertretern erteilten Aufträge bleibt vorbehalten und bedarf gleichfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf. (CISG); Incoterms.

2. Auch bei künftigen Geschäften mit dem Kunden gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

3. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, soweit der Kunde Unternehmer oder einem solchen gleichgestellt ist.

§ 2. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote der X-Projekt Ltd. sind freibleibend und verlieren nach 14 Tagen ihre Gültigkeit. Kundenbestellungen bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung oder
der Ausführung der Bestellung durch uns. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. An Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen und sonstigen Materialien, die wir dem Kunden überlassen, stehen alle Rechte, insbesondere auf Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung, ausschließlich uns zu. Der Kunde hält diese Gegenstände geheim.

3. Unsere Produkte sind nach dem Standard der Industrieelektronik gefertigt. Sollen unserer Produkte in sicherheitstechnisch relevanten Anwendungen wie z.B. in
der Automobil-Industrie, Luftfahrt, Medizintechnik oder Raumfahrt zum Einsatz kommen, muss der Kunde unser schriftliches Einverständnis einholen.
 
§ 3. Preise
1. Die von uns genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer und schließen Verpackungs-, Transport- und Versicherungsspesen, sowie alle
sonstigen Nebenkosten nicht ein. Einer auch nachträglichen Preisanpassung müssen wir uns bedingt durch das Währungsrisiko vorbehalten.
2. Für den Fall, dass eine Lieferung nach einer mit der Erteilung der Auftragsbestätigung beginnenden Zeitdauer von 3 Monaten erfolgen soll, behalten wir uns
eine Preisangleichung an zwischenzeitlich erfolgte Kostensteigerungen vor.
3. Berechnete Verpackungskosten berechtigen die Besteller nicht, bei Rücklieferung eine Kostenerstattung zu verlangen.
4. Die Verpackung wird selbstkostend berechnet und wird nicht zurückgenommen.
 
§ 4. Lieferung und Leistung
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ist eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese erst nach Eingang und vollständigen Abklärung der beizubringenden Unterlagen.

2. Lieferfristen und Liefertermine gelten mit rechtzeitiger Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten. Liefertermine mit Tagesdatum geben den Tag der
Versandbereitschaft an. Ebenso gilt bei der vereinbarten Lieferzeit in Arbeitstagen der letzte Arbeitstag als Versandtag. Arbeitstage sind Wochentage von Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an
Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5. Wir sind zu Teillieferung oder Teilleistung jederzeit berechtigt. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin und vor der vereinbarten Lieferfrist sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 5. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Firmenlager bzw. das Lager der von uns angewiesenen Versandstelle verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewählt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 6. Mengenermittlung/Mehr- und Minderlieferungen
1. Zur Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn oder Spedition oder Fracht gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.
 
2. Für die angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor.

§ 7. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der
Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-
oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellung- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen wird.

§ 8. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
 
§ 9. Zahlungen, Abtretungen
1. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig und als 100% Vorkasse auszugleichen, soweit nicht anders vereinbart.

2. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und unentgeltlich eingelöst wurde.

3. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch uns. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrunde liegenden Forderung. Barzahlungen haben gegenüber uns nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen geleistet wurden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.
 
4. Im Falle des Verzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Kunden behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
 
5. Bei Lieferungen ins Ausland, bei Verzug des Kunden sowie bei Bekannt werden anderer Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, können wir Vorkasse verlangen.

6. Zahlungen des Kunden werden stets nach .. 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnen. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegen uns gerichtete Ansprüche dürfen ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

§ 10. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller unserer bestehenden und zukünftigen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

2. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung erlischt (z. B. bei Einbau), wird hiermit vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware auf uns übergeht und vom Kunden unentgeltlich für uns verwahrt wird.

3. Der Kunde wird Vorbehaltsware auf seine Kosten und zu unseren Gunsten ausreichend gegen Schadensrisiken sowie gegen Diebstahl versichern.
- bei Sachmängeln ein Jahr,
- bei Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Lieferung oder Leistung herausverlangt werden kann.

4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und verkaufen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Bei Weiterverkauf hat er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
 
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch von Dritten auf Kosten des
Kunden zurückzunehmen; der Kunde tritt uns zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab. In der Rücknahme und in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 11. Rügepflicht, Sach- und Rechtsmängel
1. Der Kunde wird alle unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Lieferung oder Anzeige der Betriebsbereitschaft untersuchen und Mängel oder Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich schriftlich rügen. Es gilt . 377 HGB.

2. Wir gewährleisten die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen und deren Tauglichkeit für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung,
sowie, dass der vertraglichen Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
 
3. Der Kunde wird uns bei Sach- und Rechtsmängeln unterstützen, indem er auftretende Mängel konkret beschreibt, uns die zur Mängeluntersuchung und –beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt und uns, soweit erforderlich, die Mängelbeseitigung bei unserem Vertragspartnern (Hersteller) ermöglicht.

4. Bei mangelhafter Lieferung haben wir nach unserer Wahl das Recht, die Mängel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu
liefern. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

5. Soweit wir bei Nacherfüllung oder Ersatzlieferung Nacherfüllungskosten zu tragen haben, trägt der Kunde den Mehraufwand, der durch einen Verstoß gegen die
Verpflichtung gemäß Abs.3 oder dadurch verursacht wird, dass die Nacherfüllung durch unsachgemäße Veränderung unserer Lieferung oder Leistung erschwert ist.

6. Wird die Nacherfüllung in den Fällen des Abs. 7 erheblich erschwert, so werden wir von unserer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt, wenn wir Leistungen nach
Vorgaben des Kunden erbringen und Mängel unserer Lieferungen oder Leistungen auf diesen Vorgaben beruhen.

7. Die Verjährungsfrist beträgt - im übrigen entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wurde ein Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen, gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.

8. Sollten Dritte Rechte an den Lieferungen oder Leistungen geltend machen, so wird der Kunde uns unverzüglich und schriftlich unterrichten. Wir werden nach unserer Wahl den Anspruch abwehren oder die betroffenen Leistungen oder Lieferungen gegen gleichwertige, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende, austauschen. Wehren wir die Ansprüche ab, was in unserem Ermessen steht, so wird der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne unsere Zustimmung anerkennen. Wir sind verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. In diesem Fall werden wir den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freistellen, soweit diese nicht auf seinem pflichtwidrigen Verhalten beruhen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Ziffer 11.7.

§ 12. Haftungsbeschränkung
1. Gegenüber dem Kunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Darüber hinaus besteht eine Haftung aus Schadensersatzansprüchen aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
Vertragsschluss sowie sonstigen Vertragsverletzungen oder aus unerlaubter Handlung in voller Schadenshöhe nur bei eigenem groben Verschulden oder dem groben
Verschulden leitender Angestellter. Wir haften lediglich dem Grunde nach bei ihrer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einzelner Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es besteht ein anders lautender Handelsbrauch, jedoch der Höhe nach in diesen beiden Fallgruppen lediglich auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei
uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
 
4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§ 13 Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Gegenstände, die im Rahmen der Vertragsabwicklung überlassen wurden, gegen den Missbrauch durch Dritte. Dies gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung dem jeweiligen Vertragspartner bereits bekannt waren oder in den Fällen, in denen die Informationen bereits allgemein zugänglich waren.

2. Wir speichern die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden elektronisch. Wir werden bei allen Handlungen das Bundesdatenschutzgesetz beachten.
 
3. Veröffentlichungen, in denen der jeweils andere Vertragspartner oder die Vertragsgegenstände unter Bezug auf den anderen Vertragspartner erwähnt werden, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.

§ 14. Schlussvorschriften
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort ist für Lieferung und Zahlung der Sitz der X-Projekt Ltd..
 
3. Soweit der Kunde Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder seinen Sitz im Ausland hat, ist Hannover ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir haben das Recht, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

§ 15. Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

X-Projekt Ltd.
Osnabrücker Landstr. 1
30926 Seelze
 
Stand 01.März.2010

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